Die Mitgliedschaft im VDIV Bayern e.V.

Beratung-Fortbildung-Aktualität-Marketing

Eine starke Gemeinschaft bietet Ihnen Fortbildung

Der Beruf des Immobilienverwalters ist sehr vielschichtig und anspruchsvoll. Durch  eine sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung und neue Rahmenbedingungen sind für den Verwalter aktuelles Fachwissen und regelmäßige Fortbildung unabdingbar. Hier unterstützt der VDIV Bayern aktiv seine Mitglieder. 

Die Aus- und Weiterbildung von Immobilienverwaltern hat in Bayern schon eine jahrzehntelange Tradition. Der Seminarkalender des Verbandes wächst von Jahr zu Jahr. Organisierte der Verband 2003 fünfzehn Veranstaltungen, so wurden bis 2022 bereits über 90 Veranstaltungen angeboten und von fast 5000 Teilnehmern, sowohl Online als auch in Präsenz, besucht. 

Ein weiterer Reiz des Verbandes liegt im Erfahrungsaustausch unter Kollegen. Präsenzveranstaltungen wie unsere Verwaltertreffs, gesellige Veranstaltungen und unsere Immobilienforen stärken die Gemeinschaft.

Eine starke Gemeinschaft bietet Ihnen Beratung

Die Bedeutung der Aufgaben des Immobilienverwalters erfordert eine herausragende berufsübergreifende Qualifikation. Stillstand bedeutet Rückschritt. Der Verwalter ist nicht nur juristisch gefordert, auch in den Bereichen Technik, Buchhaltung, Marketing und in der Organisation eines modernen Bürobetriebes muss er Wissen zeigen. All diese Bereiche deckt der Verband mit seinen Angeboten ab.

Gerade die Verwalterpraxis ist für den Verwalter immer wichtiger. Der VDIV Bayern hebt sich durch die tägliche Hilfe hierfür deutlich ab. Experten stehen den Mitgliedern jeden Tag telefonisch mit Rat und Tat zur Seite. Für die juristischen Probleme des Verwalteralltags finden die Mitglieder im Justiziar des VDIV Bayern einen kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner. 

Eine starke Gemeinschaft bietet Ihnen Marketingvorteile

Der VDIV Bayern schafft für seine Mitglieder sichtbare Marketingvorteile gegenüber den nichtorganisierten Verwaltern.

Seit 2006 hat der VDIV Bayern die Zielgruppe der Eigentümer erschlossen. Speziell für die Eigentümer entwickelte Informationsbroschüren stehen unseren Mitgliedern zur Weitergabe zur Verfügung. In München und Nürnberg werden erfolgreich Verwaltungsbeiratstage angeboten. 

Die kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit und Medienpräsenz des VDIV Bayern führt dazu, dass das Logo als anerkanntes Gütesiegel bekannt und somit die Mitgliedschaft im VDIV ein Entscheidungskriterium seitens der Eigentümer ist.

Eine starke Gemeinschaft bietet Ihnen Aktualität

Neben der jährlichen Seminarreihe geht der VDIV Bayern auf aktuelle Themen ein. Spontane Seminare, schneller Informationsfluss über die Mitgliederzeitung und das Nutzen der neuen Medien kommen hier zum Einsatz. Insbesondere die Internetseite schafft den Mitgliedern eine gute Informations- und Serviceplattform.

Durch all diese Maßnahmen bietet der VDIV Bayern seinen Mitgliedern einen Informationsvorsprung und somit auch einen Marktvorteil gegenüber nichtorganisierten Immobilienverwaltern.

Mitglieder können Einzelpersonen und Gesellschaften werden, die nachhaltig eine hauptberufliche oder überwiegende Tätigkeit als Immobilienverwalter ausüben, unternehmerisch mit Fragen der Immobilienverwaltung unmittelbar und mittelbar befasst sind, oder in sonstiger Weise den Verbandszweck fördern.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Vorlage einer Selbstauskunft, aus der Umfang und Art der Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft sowie seine Qualifikation ersichtlich sind. Für die Aufnahme ist ein Beschluss des Vorstandes unseres Verbandes nötig.

Sind die ersten Kriterien erfüllt folgt der verpflichtende Besuch des Neumitgliederseminars mit abschliessenden Aufnahmetest.

Ordentliche Mitglieder entrichten folgende Beiträge und Gebühren:

Einmalige Aufnahmegebühr von 300,-€

Die jährliche Mitgliedsgebühr inkl. Vertrauensschadenversicherung und Fortbildungsbeitrag für die kostenfreie Teilnahme an  diversen Verbandsveranstaltungen staffelt sich nach der Anzahl der verwalteten Einheiten.

0 - 500 Einheiten:  800,00 €
501 - 1000 Einheiten:  1.020,00 €
1001 - 2500 Einheiten:  1.150,00 €
2501 - 5000 Einheiten:  1.280,00 €
über 5001 Einheiten:  1.400,00 €

zzgl. 19% MwSt.

Sie möchten Mitglied in unserer starken Gemeinschaft werden? Dann füllen Sie nachstehende Formulare aus und senden uns diese, gerne auch per Mail, zu. Unsere geschäftsstelle nimmt dann Kontakt zu Ihnen auf.

Die Berufsordnung wurde von den Mitgliedsverbänden des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e. V.  auf der 27. Delegiertenversammlung des DDIV am 21. September 2011 in Berlin beschlossen.

Präambel

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. ist Mitglied des Europäischen Verbandes der Immobiliendienstleister CEPI.
Durch die Generalversammlung des CEPI wurde am 30. März 2006 der "Europäische Verhaltenskodex für Immobiliendienstleister" verabschiedet, der alle bis dahin verabschiedeten einschlägigen Europäischen Richtlinien berücksichtigt.


A. Die Anforderungen an die Berufsausübung

  1. Bei der Berufsausübung weist der Immobilienverwalter seine Kompetenz durch Erbringung der Dienstleistung in der erforderlichen Qualität nach.
  2. Der Immobilienverwalter hat die von ihm beruflich übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen und bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren.
  3. Er hat keine Aufgaben zu übernehmen, die über seine Qualifikation und Erfahrung hinausgehen.
  4. Zur ordnungsgemäßen und effektiven Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der Immobilienverwalter im Rahmen geeigneter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für sich und seine Mitarbeiter über die aktuellen rechtlichen Grundlagen der Entwicklung des Immobilienverwalters und des technischen Fortschritts zu informieren und sein Fachwissen zu erweitern.

B. Die Beziehung zu den Kunden und Auftraggebern

  1. Der Immobilienverwalter erfüllt mit dem notwendigen Berufsgewissen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbesondere hat er die rechtmäßigen Interessen seiner Auftraggeber zu schützen und sich loyal zu verhalten. Sein Handeln ist davon geprägt, dass er in treuhänderischer Funktion Sachverwalter fremden Vermögens ist.
  2. Die Belange der Kunden und Auftraggeber sowie die Informationen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages sind mit absoluter Diskretion zu behandeln. Auch die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  3. Das Handeln des Immobilienverwalters ist von Rechtschaffenheit und Transparenz geprägt. Dieses Gebot sowie eine Informationspflicht gegenüber seinen Auftraggebern hat der Immobilienverwalter im Rahmen seiner Geschäftsbesorgung einzuhalten. Er nimmt keine Provisionen, Rabatte oder 2 Gewinne für die auf die Kunden entfallenden Kosten ohne deren vorheriges Einverständnis an. Er darf sich keine unzulässigen mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile aus seiner Tätigkeit verschaffen. Ebenso sollte er keine Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers von Familienangehörigen oder Unternehmen ausführen lassen an denen er beteiligt ist, ohne dass diese Situation dem Auftraggeber bekannt ist.
  4. Bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte hat der Immobilienverwalter jegliche Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder ethnischer Herkunft zu unterlassen.
  5. Der Immobilienverwalter hat sicherzustellen, dass die mit den Auftraggebern eingegangenen Verpflichtungen schriftlich so fixiert werden, dass die gegenseitigen Interessen in Einklang stehen.
  6. Die Dienstleistungen des Immobilienverwalters sind nach kaufmännischen, die Existenz des Unternehmers sichernden Grundsätzen sowie einer leistungsgerechten Vergütung anzubieten und zu erbringen. Der Preis der Vergütung wird bei dem Einzelfall durch Vereinbarung der Parteien bestimmt, differenziert nach der Grundvergütung einerseits und der Vergütung für Zusatzleistungen und Zusatzhonorare andererseits. Bei der Verwaltung von Wohnungseigentum richtet sich die Vergütung, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der Anzahl der verwalteten Einheiten oder nach einem vereinbarten Pauschalpreis.
  7. Mit der Beendigung des Auftrages hat der Immobilienverwalter Rechnung zu legen und die Geschäfte zu übergeben, die erforderlichen Informationen zu erteilen und auf Gefahren hinzuweisen.

C. Der Umgang mit Finanzen und Vermögen der Kunden und Auftraggeber und Verhaltenskodex im E-Commerce

  1. Der Immobilienverwalter muss über Haftpflichtversicherungen verfügen, die die Haftung der ihm anvertrauten Geldmittel sowie die Haftung für die Ausübung seiner Tätigkeit abdeckt und eine Haftungssumme von insgesamt mindestens 200.000,00 € umfasst. Diese Versicherung ist öffentlich in den Medien, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, nachzuweisen. Mindestinhalt dieses Nachweises sind: Name und Anschrift der Versicherer und räumlicher Geltungsbereich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
  2. Der Immobilienverwalter hat uneingeschränkt das Vermögen seiner Auftraggeber von seinem eigenem und dem Vermögen anderer getrennt zu halten.
  3. Alle Geschäftsaktivitäten sind transparent auszuführen und es ist sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften und Richtlinien zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus und zum E-Commerce eingehalten werden. Die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und das Urheberrecht sind zu beachten.
  4. Alle Datentransfers, insbesondere in Bezug auf Zahlungsvorgänge, sind immer auf sicherem Wege abzuwickeln. Durch den Immobilienverwalter sollten alle Sicherheitsmaßnahmen für seine Organisation und die verwendeten Computer- und Kommunikationssysteme getroffen werden.
  5. Durch den Immobilienverwalter sind die Kunden und Auftraggeber über die akzeptierten Formen der elektronischen Signatur sowie über die unabhängigen Unternehmen, die solche Signaturen zertifizieren, zu informieren. Sie sind auch über die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der für die Erstellung einer elektronischen Signatur notwendigen Daten aufzuklären.
  6. Die Verbreitung und Bearbeitung von elektronischen Informationen hat mit den gesetzlich geforderten Mindestinhalten zu erfolgen, sie müssen klar als solche erkennbar sein und den Herausgeber als solchen eindeutig bezeichnen. Persönliche Daten der Kunden und Auftraggeber sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht des Datenschutzes zu verarbeiten und dem Zweck entsprechend zu nutzen.

D. Beziehungen zu den Berufskollegen

  1. Der Immobilienverwalter sollte die Wettbewerbsgleichheit garantieren und sicherstellen, dass die kameradschaftliche Beziehung zu den Kollegen von Respekt, Fairness und Sachlichkeit geprägt ist.
  2. Es sollten Handlungen und Verhaltensweisen unterlassen werden, die dem Ruf des Berufsstandes schaden und Kollegen moralischen oder materiellen Schaden zufügen können. Konflikte, die die Interessen der Kunden verletzen können, sind zu vermeiden.
  3. Mit Berufskollegen sollte der Erfahrungsaustausch mit dem Ziel der Erhöhung des Ansehens und der Qualität der Arbeit des gesamten Berufstandes gepflegt werden.

E. Streitschlichtung unter Berufskollegen

  1. Die Streitigkeiten unter den Berufskollegen sollten gütlich geregelt werden. Auf Antrag kann der Vorstand des zuständigen Verbandes um Vermittlung ersucht werden.
  2. Bei erfolgloser Vermittlung auf Verbandsebenen sollten vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte die Möglichkeiten der Streitschlichtung bei Schiedsgerichten und Schlichtungskammern in Anspruch genommen werden.
  3. Bei Streitigkeiten mit Berufskollegen aus anderen EU-Staaten, die Mitglied eines Berufsverbandes sind, der wiederum CEPI-Mitglied ist, ist um Vermittlung zu ersuchen.
§ 1
Name, Gebiet, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V.
  2. Das räumliche Tätigkeitsgebiet ist der Freistaat Bayern.
  3. Sein Sitz ist München
  4. Es wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Verbandes
  1. Der Verband bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange der im Freistaat Bayern ansässigen Immobilienverwalter und der unmittelbar oder mittelbar mit der Immobilienverwaltung befassten Unternehmen und Einzelpersonen in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer, bildungspolitischer und technischer Hinsicht.
  2. Seine Aufgabe ist insbesondere:
         a. Beratung seiner Mitglieder,
         b. die Förderung des Berufszweiges des Immobilienverwalters durch Schaffung
              eines Berufsbildes und Aufstellung von Leitlinien für den Geschäftsverkehr,
         c. Gemeinschaftswerbung und Öffentlichkeitsarbeit,
         d. den Immobilieneigentümern die bestmögliche Betreuung in kaufmännischer und
              technischer Verwaltung durch qualifizierte Verwalter für ihre Immobilien zu
              empfehlen,
         e. Einrichtung und Unterhaltung einer Fachbibliothek und eines Facharchivs mit
              Urteilssammlungen,
         f. Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. Der Verband hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Mitglieder können natürliche Personen und Gesellschaften und juristische Personen werden, die nachhaltig eine hauptberufliche oder überwiegende Tätigkeit als Immobilienverwalter ausüben, unternehmerisch mit Fragen der Immobilienverwaltung unmittelbar oder mittelbar befasst sind, oder in sonstiger Weise den Verbandszweck fördern. Auf Antrag können auch Mitglieder mit Sitz außerhalb Bayerns in den Verein aufgenommen werden.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Vorlage einer Selbstauskunft, aus der Umfang und Art der Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft sowie seine Qualifikation ersichtlich sind.
  4. Die Mitgliedschaft ist eine freiwillige.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Immobilienwirtschaft oder um den Verband der Immobilienverwalter verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 4
Aufnahme in den Verband
  1. Die Aufnahme in den Verband ist in Textform bei diesem zu beantragen. Diesem Antrag ist die in § 3 bezeichnete Selbstauskunft beizufügen. Gibt das Aufnahmegesuch zu Beanstandungen keinen Anlass, so hat die Aufnahme innerhalb von 3 Monaten durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. 
  2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er dies dem Antragsteller in Textform mitzuteilen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekannt zu geben. 
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen oder Ausschluss
  1. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorstand zu erklären.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt im Falle des Todes, es sei denn, dass die Firma fortgeführt und von den Erwerbern binnen einer Frist von sechs Monaten erklärt wird, dass die Mitgliedschaft bestehen bleibt, wobei bei Fortführung der Firma die Kriterien wie bei der Erstaufnahme erfüllt sein müssen. Im Falle der Löschung des Unternehmens bzw. dessen Auflösung erlischt die Mitgliedschaft ebenfalls.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss kann erfolgen:
         a. wenn es der Satzung, den Beschlüssen der Verbandsorgane oder in anderer
             Hinsicht den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, oder wenn es aus
             sonstigen Gründen für die weitere Mitgliedschaft ungeeignet ist,
         b. wenn es trotz erfolgter Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.
  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss ist sofort wirksam. Gegen ihn ist, ohne aufschiebende Wirkung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief an den Verband die Anrufung der nächsten ordentlichen Beiratssitzung zulässig, die vereinsintern endgültig entscheidet.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verband. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6
Rechte der Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder können im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes:
          a. an allen Einrichtungen und Leistungen des Verbandes teilnehmen und die Hilfe
              des Verbandes im Rahmen des Verbandszweckes in Anspruch nehmen,
          b. die Beratung und Unterstützung in kaufmännischen, technischen und
          c. juristischen Angelegenheiten in Anspruch nehmen,
          d. an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge nach den hierfür gültigen
               Bestimmungen stellen und das ihnen zustehende Stimmrecht ausüben,
          e. auf ihren Firmenbriefen das Verbandszeichen mit dem Hinweis auf die
               Mitgliedschaft verwenden.
  2. Fördermitglieder können auf ihren Firmenbriefen das Verbandszeichen mit dem Hinweis auf die Fördermitgliedschaft verwenden. Fördermitglieder haben an der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht aber kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten,
  2. bei ihrer beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit im Wettbewerb so zu handeln, wie Treue und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, insbesondere auf die beschlossene Berufsordnung des Verbandes, es erfordern und im Sinne der üblichen Wettbewerbsregeln zu handeln,
  3. den Verbandsorganen oder der Geschäftsführung alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendigen Angaben zu machen,
  4. die nach der Beitragsordnung zu bezahlenden Beiträge pünktlich zu entrichten. Der Beitrag ist im voraus zu leisten.
§ 8
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. als weitere Organe können ein Beirat und eine Geschäftsführung gewählt bzw. bestellt werden.
§ 9
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und ggf. einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes, das von den ordentlichen Vorstandsmitgliedern berufen wird. Sie wählt daraus den 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
  2. Der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verband. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertritt den Verband einzeln und allein.
  3. Die ordentlichen Vorstandsmitglieder haben die ihnen durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Insbesondere werden ihnen nachfolgende Arbeiten übertragen:
         a. Überwachung der Geschäftsführung,
         b. die Einstellung, Abberufung und Entlassung eines Geschäftsführers,
         c. die ihnen von der Mitgliederversammlung zur selbständigen Erledigung
              zugewiesenen Angelegenheiten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Geschäftsführers von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur neuen Wahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Dem Vorstand obliegt, soweit eine Geschäftsführung nicht bestellt ist, die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.
§ 10
Beirat
  1. Der Beirat besteht aus bis zu fünf ordentlichen Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 
  2. Dem Beirat obliegt die Unterstützung des Vorstandes.
§ 11
Mitgliederversammlung, ihre Zusammensetzung, Einberufung und Beschlussfähigkeit
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die jährliche Versammlung der Mitglieder des Verbandes.
  2. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Sie soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
         a. Fragen zu erledigen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
             gehören und deren Erledigung keinen Aufschub duldet,
         b. der Vorstand oder der Beirat in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der
             Mitgliederversammlung für erforderlich hält,
         c. sie von mehr als einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des
             Zweckes gefordert wird.
  4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher erfolgen.
  5. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt eine Einberufungsfrist von sieben Tagen. Die Einberufung muss ebenfalls in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  6. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind bis spätestens zum Schluss eines Geschäftsjahres an den Vorstand einzureichen.
  7. Verspätet eingereichte Anträge können nur mit Genehmigung des Vorstandes berücksichtigt werden.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  9. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort stattfinden; die Mitgliederrechte können im Wege der elektronischen Kommunikation ausgebübt werden. Die Zugangsdaten erhalten die Mitglieder per E-Mail. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des betreffenden Mitgliedes. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 12
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zur Erledigung vorbehalten:
 
  1. die Wahl des Vorstandes und die Entscheidung, ob eine Geschäftsführung zu bestellen ist,
  2. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,
  3. Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes,
  4. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  5. Wahl der Mitglieder des Beirates,
  6. Wahl von Rechnungsprüfern,
  7. Festsetzung der Verbandsbeiträge,
  8. Beschlussfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens,
  9. Beschlussfassung über vorgeschlagene Satzungsänderungen,
  10. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
  11. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden,
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
  1. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung über Anträge gefasst, die in der Tagesordnung bekannt gemacht wurden.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat nur eine Stimme.
  3. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied kann bis zu fünf nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder vertreten, wenn die Vollmacht in Textform bei Versammlungsbeginn dem Vorsitzenden vorgelegt wird.
  4. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen sämtlicher anwesender bzw. vertretener stimmberechtigter Mitglieder erhält, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Bestimmungen enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer, der vom jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.
§ 14
Geschäftsführung
  1. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach der vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung im Rahmen der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  2. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern.
  3. Nach Bedarf können weitere Geschäftsstellen errichtet werden, diese Geschäftsstellen sind sämtlich der Hauptgeschäftsstelle München unterstellt.
§ 15
Fachabteilungen und Arbeitsausschüsse
  1. Der Vorstand ist berechtigt, Fachabteilungen und Arbeitsausschüsse zu bilden, deren Aufgaben es sind, bestimmte Arbeitsgebiete und sonstige fachliche Angelegenheiten zu bearbeiten, Vorschläge und Anträge für die Mitgliederversammlung auszuarbeiten oder ständig zu erledigen.
  2. Der Vorstand kann für die Fachabteilungen und Arbeitsausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.
§ 16
Rechnungsprüfungsausschuss
  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die vom Vorstand oder der Geschäftsführung jährlich zu erstattende Jahresabrechnung und das gesamte Rechnungswesen zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus Verbandsmitgliedern, von denen keiner dem Vorstand oder dem Beirat angehören darf.
  3. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden bei Bedarf oder auf Antrag eines Mitgliedes von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist berechtigt, falls es erforderlich erscheint, zu seiner Unterstützung einen geeigneten externen Sonderfachmann hinzuzuziehen.
  5. Dem Rechnungsprüfungsausschuss steht nicht das Recht zu, zu entscheiden, ob die tatsächlichen Ausgaben auch verbandsnotwendig waren. Hierüber ist der Vorstand nur der ordentlichen Mitgliederversammlung allein verantwortlich.
§ 17
Schweigepflicht
  1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Geschäftsführung, der Fachabteilungen und der Arbeitsausschüsse sind verpflichtet, über Einrichtung und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Ausübung ihrer Mitarbeit in den Verbandsorganen und aufgrund ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Bekanntgabe oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Diese Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beauftragte und Angestellte sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Die Schweigepflicht der Angestellten und Beauftragten des Verbandes hinsichtlich aller Meldungen der einzelnen Mitglieder gilt auch gegen über allen anderen Mitgliedern.
§ 18
Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden ordentlichen oder gegebenenfalls außerordentlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Für sonstige Zwecke können Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die den Einzug der Beiträge und Umlagen im einzelnen regelt.
§ 19
Gebührenordnung für die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
  1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Rechnungsprüfungsausschusses verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Tätigkeit des genannten Personenkreises zu vergüten.
  2. Den genannten Mitgliedern steht in jedem Falle bei allen Verbandstätigkeiten der Anspruch auf Spesenerstattung nach Maßgabe des jeweils steuerlich zulässigen Höchstsatzes zu.
§ 20
Auflösung des Verbandes
  1. Über die Auflösung des Verbandes kann beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verbandes dies beantragt. Es ist alsbald eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag Beschluss zu fassen hat.
  2. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, sofern die auflösende Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
  4. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss gefasst hat.
Anmerkung: Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung am 24.06.2022 geändert. 


Ihre Anspechpartnerin

Carmen Haag
Geschäftsführerin

Telefon: 089 / 59 988 45-0
chaag@vdiv-bayern.de

Kontakt

Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V.
Sonnenstraße 11/IV
80331 München
Telefon: 089 / 59 988 45-0
Telefax: 089 / 59 988 45-29
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