


In seinem Urteil vom 14. Mai 2009 (Az. V ZB 172/08; zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften bei Verbandsklagen nach § 10 Abs. 6 WEG die Kosten der internen Kommunikation nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen können. Die Unterrichtung ihrer Mitglieder ist eine interne Angelegenheit.
Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Beschlussanfechtung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG. Zwar stellt diese keinen Verbandsprozess, sondern einen Individualprozess gegen die Mitglieder der Gemeinschaft dar. Jedoch ist auch hier der Verwalter zustellungsbevollmächtigt und kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit vertreten oder anwaltlich vertreten lassen. Das Verfahren ähnelt diesbezüglich also einer Verbandsklage. Daher sind auch hier die Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer als interne Angelegenheit zu betrachten. Dies gilt zumindest dann, wenn die Wohnungseigentümer von ihrer Möglichkeit, den Prozess selber zu führen, keinen Gebrauch machen.
Anders ist dies zu betrachten, wenn der Verwalter als Gegner an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, dass er die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichtet. Im ersten Fall ist der Verwalter nach § 45 Abs. 1 WEG nicht zustel-lungsbefugt. Die Ähnlichkeit mit einer Verbandsklage liegt somit nicht vor. Im zweiten Fall ist die sachgerechte Unterrichtung der Wohnungseigentümer Voraussetzung für die Zustellungsvollmacht des Verwalters. Daher kann sie nicht mehr als interne Angelegenheit der Gemeinschaft betrachtet werden. In beiden Fällen können die Kosten der Unterrichtung daher als notwendige Kosten auf den unterlegenen Prozessgegner abgewälzt werden.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger fochten einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft an, mit welchem ein Antrag auf Abberufung des Verwalters abgelehnt wurde. Die Klage wurde auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Beklagten wollten nun die Kosten für die Unterrichtung aller 107 Mitglieder der Gemeinschaft über die „Ladung des Amtsgerichts“ und über das Urteil des Amtsgerichts festsetzen lassen.
Aufgrund obiger Überlegungen hielt der BGH die Kosten der Unterrichtung der Wohnungsei-gentümer über die Erhebung der Klage für erstattungsfähig, weil dadurch die Zustellungsvollmacht des Verwalters begründet wurde. Allerdings seien die Kosten nur insoweit erstattungsfä-hig, wie sie notwendig seien. Dies treffe lediglich auf die Klageschrift, die Klagebegründungsschrift und ein dazugehöriges Anschreiben zu. Eine Übersendung von umfangreichen Anlagen sei hingegen nicht geboten gewesen.
Die Kosten für die die Unterrichtung über den Ausgang des Verfahrens seien ebenfalls nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte für den Zeitaufwand für das Zusammenstellen und das Absen-den der Briefe. Dieser gehöre zu den typischen Aufgaben des Verwalters.
ASS. JUR. GEROLD HAPP