08.10.2009: Beschlussanfechtungsverfahren: Rechtsanwaltskosten

In seinem Beschluss vom 16. Juli 2009 (Az. V ZB 11/09; zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem Beschlussanfechtungsverfahren die Kosten des Rechtsanwaltes, der von dem Verwalter zur Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer beauftragt wurde, vorrangig zu den Kosten der Rechtsanwälte zu erstatten sind, die von einzelnen beklagten Eigentümern beauftragt wurden, ohne dass dies geboten ist.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Mitglieder einer Wohnungsei-gentümergemeinschaft klagten gegen die übrigen Wohnungseigentümer, um einen Beschluss über die Verteilung der Kosten für durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen für ungültig zu erklären. Gleichzeitig beantragten sie die Verurteilung der übrigen Eigentümer dahingehend, eine Vereinbarung abzuschließen, nach der nur Eigentümer, deren Wohnungen von der Wärme-dämmung profitieren, mit Kosten belastet werden. Der Verwalter beauftragte nun im Namen der beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung. Einige Wohnungseigentümer, die die Kosten der Wärmedämmung vorschussweise getragen hatten, ließen sich in dem Verfahren von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, beantragten beide auf Seiten der Beklagten tätigen Anwälte die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten. Das Gericht setzte die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts fest. Der weitere Antrag wurde abgewiesen.

Nach § 50 WEG werden nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Der BGH entschied hier, dass eine Vertretung der Beklagten durch mehrere Anwälte nicht geboten war. Alle Beklagten verfolgten das gleiche Ziel, nämlich die Abweisung der Klage. Daher sei die Beauftragung nur eines Anwalts ausreichend gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass einigen der beklagten Miteigentümer an dem Erfolg der Klage, der Aufhebung des Beschlusses, gelegen sein soll. Eine Beschluss-anfechtungsklage sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG zwingend immer gegen alle anderen Wohnungseigentümer zu richten, also auch gegen diejenigen, die gegen den Beschluss gestimmt hätten, diesen jedoch nicht anfechten. Die Haltung der einzelnen Eigentümer zu dem Beschluss könne demnach für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begründen. Jedoch enthalte § 50 WEG keine Regelung, welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten seien, wenn sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen. Allerdings ergebe sich die vorrangige Kostenerstattung eines von dem Verwalter beauftragten Anwalts aus der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Entsprechendes gelte, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwaltes fassen. In diesen Fällen können Wohnungseigentümer, die einen eigenen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, in der Regel nicht mit der Erstattung ihrer Kosten rechnen.
RA GEROLD HAPP

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