


Mit seinem Urteil vom 15. Juli 2009 (Az. VIII 340/08, zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, wenn die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in einer Abrechnungsposition zusammengefasst sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Wasserversorger die Kosten für das Abwasser anhand des Frischwasserverbrauchs berechnet.
Grundsätzlich verlangt der Bundesgerichtshof für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung in ständiger Rechtsprechung, dass sämtliche Kostenarten einzeln abgerechnet wer-den. Dabei ist mindestens eine Differenzierung entsprechend § 2 BetrKV erforderlich. Etwas anderes soll jedoch gelten, wenn gegenüber dem Eigentümer eine Betriebskostenart an eine ande-re Betriebskostenart geknüpft abgerechnet wird, auch wenn diese nach der Systematik der Betriebskostenverordnung zwei verschiedene Positionen betreffen.
RA DR. KAI H. WARNECKE