24.03.2010: BGH kippt Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Gasversorger den Arbeitspreis für Erdgas nicht allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl ("HEL") koppeln dürfen. Im ersten Fall verwandte ein Energieversorgungsunternehmen aus dem Rheinland eine entsprechende Klausel. Auch ein kommunales Versorgungsunternehmen im Rhein-Main-Gebiet bildete den Gaspreis aus der Preisnotierung für extra leichtes Heizöl - zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter befanden (Az. VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08).

Die Klauseln seien unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Die parallele Preisentwicklung sei nicht auf Markteinflüsse, sondern auf eine gefestigte Praxis zurückzuführen. Die Versorgungsunternehmen hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung der Klauseln. Zwar dürften sie Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit grundsätzlich weitergeben. Hier könnten die Versorger aber die Gaspreise auch dann erhöhen, wenn Kosten in anderen Bereichen - etwa im Vertrieb - sinken.

Dies sei eine unzulässige Gewinnsteigerung, urteilten die Richter. "Das Urteil reiht sich ein in die kritische Tendenz des BGH gegenüber Gasversorgern, deren Gestaltungsmöglichkeiten für Preisanpassungsklauseln weiter minimiert wurden. Rückzahlungen an Privatkunden, die das Urteil vor allem betrifft, sind nicht ausgeschlossen", sagt eine Expertin.

Quelle: IZ aktuell vom 24. März 2010

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