01.09.2009 BGH: Sekundärhaftung des Architekten

Mit seinem Urteil vom 23. Juli 2009 (Az.: VII ZR 134/08, zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze nicht anwendbar sind, wenn der Architekt lediglich mit den Aufgabenphasen von der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1-6 im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist.

Nach der Rechtsprechung zur Sekundärhaftung besteht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, wenn dieser eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung begangen hat, mit der er die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt. In diesen Fällen gilt die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als nicht eingetreten.

Eine Voraussetzung für die Sekundärhaftung ist jedoch der übernommene Aufgabenkreis. Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreuungspflichten folgen für den umfassend beauftragten Architekten aus den Aufgaben der Leistungsphasen 8 „Objektüberwachung“ und 9 „Objektbetreuung“. Die Anwendung der Sekundärhaftung sei nicht möglich, wenn der Architekt lediglich mit den Leis-tungsphasen 1-6 beauftragt sei. Erst die Realisierung der Planung durch Errichtung des Bauwerks begründe die besondere Vertrauensstellung des Architekten.

RA DR. KAI H. WARNECKE

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