


Mit seinem Urteil vom 6. Mai 2009 (Az. XII ZR 137/07, bisher nur in Gestalt einer Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen, wie Heizung, Strom und Wasser, einstellen darf.
In seiner Pressemitteilung teilte der Bundesgerichtshof mit, dass der Mieter bereits seit dem Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr zahlte. Später stellte er auch die Zahlung der Miete ein, mit der er im August 2007 bereits acht Monate im Rückstand war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren.
Der BGH entschied, dass einem Gewerberaummieter kein Besitzschutz im Hinblick auf die Einstel-lung von Versorgungsleistungen zusteht. Zwar stünde der Besitzschutz auch einem unrechtmäßigen Besitzer zu, das heißt auch einem zur Räumung verpflichteten Mieter. Allerdings verschaffe der Besitz als reine tatsächliche Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache, sondern nur Ansprüche gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt werden.
Ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur aus dem Mietvertrag ergeben oder – im Falle des bereits beendeten Mietverhältnisses – im Einzelfall aus Treu und Glauben. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.
RA DR. KAI H. WARNECKE