04.02.2008 - BGH: Zugang der Betriebskostenabrechnung maßgeblich
Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08, bisher nur in Gestalt einer Pressemit-teilung vom BGH veröffentlicht) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die rechtzeitige Absendung einer Betriebskosten- abrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abrechnung den Mietern innerhalb der Frist zugeht.
Der Vermieter ist mit Nachforderungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, wenn er die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht einhält. Erforderlich für die Fristwahrung ist, dass die Betriebskostenabrechnung den Mietern innerhalb der Frist zugeht. Nicht ausreichend nach diesem Urteil ist, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig auf dem Postweg versendet. Das Zur-Post-Geben eines Briefes (hier am 21. Dezember) begründet nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes keinen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Empfänger der Brief rechtzeitig zugegangen ist. Insoweit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
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