Instandhaltungsrücklage muss als Aktivposten in die Bilanz

Ein gewerbetreibender Wohnungseigentümer muss den Betrag seiner geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in seiner Bilanz als Aktivposten aufführen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 5. Oktober 2011 entschieden (Az. I R 94/10). Der BFH hat damit der Klage eines Wohnungseigentümers eine Absage erteilt, der die Instandhaltungszahlungen als gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend machen wollte.


Quelle: IZ aktuell 25.01.2012

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