


Verstoßen Wohnungseigentümer gegen ihre Pflicht, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, können sie gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer, der dadurch einen Schaden erlitten hat, zum Schadenersatz verpflichtet sein: In einer Anlage traten im Erdgeschoss Feuchtigkeitsschäden auf. Die anderen Eigentümer verschleppten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Dadurch wurde die Wohnung des betroffenen Eigentümers unbewohnbar. Seinen Schaden müssen die anderen Eigner ersetzen, entschied das Oberlandesgericht München. Eine Pflichtverletzung könne zum Beispiel darin bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig erbracht würden (Beschluss vom 28. November 2008, Az. 34 Wx 24/07, in: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 2009, Seite 130). nase
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Nr.156, Freitag, den 10. Juli 2009 , Seite 48