Neues zu den Haushaltsnahe Dienstleistungen

Erläuterung zum Anwendungsschreiben vom 15.02.2010

Anwendungsschreiben als PDF

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Anwendungsschreiben zum Paragrafen 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) am 15. Februar 2010 veröffentlicht. Dieses berücksichtigt die Änderung des Gesetzestexts zum 1. Januar 2009 und aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Zwar kam die Veröffentlichung genau in der Abrechnungszeit, sie blieb aber ohne große gravierende Auswirkungen auf den Abrechnungsbetrieb.

Interessant für den Immobilienverwalter sind die Seiten 20 bis 29 des Schreibens. Hier ist in einer Tabelle aufgeführt, welche Arbeiten unter den Paragrafen 35 a EStG fallen und in welche Fallgruppe diese gehören. Dies bringt unter dem Strich eine Erleichterung und mehr Sicherheit für den Verwalter:

 

Mini Jobs, Randziffer 6 des Anwendungsschreibens

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach Paragraf 35 a Absatz 1 EStG (Paragraf 35 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der alten Fassung) begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen siehe Randnummer 10.

 

Weiter wurde der Grundsatz in Randziffer 10 aufgestellt, dass zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des Paragrafen 35 a Absatz 2 Satz 1 EStG nur Tätigkeiten gehören, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des Paragrafen 35 a Absatz 3 EStG (Paragraf 35 a Absatz 2 Satz 2 EStG alte Fassung) gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden.

 

Öffentliches und privates Gelände und Aufwendungen

Dies ist in der Randziffer 12 geregelt. Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, zum Beispiel Straßen- und Gehwegreinigung oder Winterdienst, sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht, zum Beispiel zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.

 

Doch wie ist hier nun die Aufteilung vorzunehmen? Zur Aufteilung solcher Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Und hier wird man anhand der Quadratmeterflächen aufteilen.

 

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, wie zum Bespiel Müllabfuhr oder Sperrmüllentsorgung. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. So zum Beispiel die Entsorgung von Bauschutt des Handwerkers bei einer Renovierung oder das Entsorgen von Grünabfällen durch das Gartenpflegeunternehmen nach Rasen- oder Heckenschnitt.

 

Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren. Offen bleibt die klassische Frage der Architektenkosten zur Ausschreibung, Bauüberwachung und Abnahme. Nach dem Anwendungsschreiben sind Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen, wenn die Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht.

 

Wenn der Verwalter also einen Architekten oder Fachplaner mit einer Untersuchung beauftragt, um zu klären, ob es überhaupt einen Instandsetzungsbedarf gibt, und dies bejaht wird, steht auch nicht mehr die Gutachtertätigkeit im Vordergrund. Jetzt wird ausgeschrieben, vergeben, überwacht und abgenommen. Dies kann als einheitliche Maßnahme mit der Handwerkerleistung gesehen werden und fällt somit unter den Paragraf 35 a EStG.

 

Eigentümergemeinschaften und Beschäftigung

Wohnungseigentümergemeinschaften sind noch einmal explizit in der Randziffer 23 erwähnt. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, zum Beispiel bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen, oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung beziehungsweise der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung

 

  • die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind (zur Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - siehe Randnummer 10),

 

  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeits- und Fahrtkosten, siehe auch Randnummer 35) und

 

  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Die Aufwendungen für Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (vergleiche Randnummer 12), sind entsprechend aufzuteilen (vergleiche Randnummer 36).

 

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung ist als Anlage 2 beigefügt. Das Datum über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt oder auf der Bescheinigung vermerkt werden. Achtung: Es gilt bei Handwerkerleistungen das Datum der Beschlussfassung. Wird die Abrechnung 2009 in 2010 beschlossen, so kann der Wohnungseigentümer die Bescheinigung für 2009 in seine Einkommenssteuererklärung 2010 mit aufnehmen.

 

Erstellungsdruck der Abrechnungen wird entspannt

Im Klartext: Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen, wie die Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege und der Hausmeister, werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen, zum Beispiel Handwerkerrechnungen, dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Dies entspannt den Erstellungsdruck der Abrechnungen.

 

Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, muss jeder einzelne Eigentümer oder Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung selbst treffen. Es empfiehlt sich jedoch, die dritte Variante zu wählen, denn man verliert bei den anderen Varianten schnell den Überblick!

 

Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend sind. Eine davon abweichende zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich. Auch für den Fall, dass die Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für zwei Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen werden, kann die Entscheidung für alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen, die Steuerermäßigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, nur einheitlich getroffen werden.

 

In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal auf die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin hingewiesen, das bestätigt hat, dass der Verwalter nicht verpflichtet ist, einen Ausweis nach Paragraf 35 a EStG zu erbringen. Vielmehr ist dies eine zusätzliche Verwalterleistung, die sich der Verwalter auch gesondert vergüten lassen kann und sollte.

 

Arbeitskosten und Materialkosten

Nach Randziffer 35 sind generell nur die Arbeitskosten begünstigt. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen oder für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungs- oder Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außen vor. Das heißt, bei Hausreinigung und Winterdienst ist kein Abzug für Putzmittel und Streugut zu machen!

 

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.

 

Übergang von Veranlagungszeitraum 2008 auf 2009

Für die Höhe der zulässigen Steuerermäßigung nach den zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (siehe DER IMMOBILIENVERWALTER 6/2009) kommt es darauf an, wann die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung erbracht worden ist. Danach gilt der erhöhte Förderbetrag erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind. Die höheren Förderbeträge werden daher nicht gewährt, wenn

 

  • haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen 2008 erbracht worden sind, die Rechnung aber erst im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt wurde,
  • bei Wohnungseigentümern und Mietern die Jahresabrechnung 2008 erst im Jahr 2009 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist (siehe Randnummer 42), die zugrunde liegenden Leistungen aber schon 2008 erbracht wurden.

 

In diesen Fällen richtet sich die Steuerermäßigung auch im Veranlagungszeitraum 2009 noch nach den Höchstbeträgen des Paragrafen 35 a EStG in der alten Fassung. Sind dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 2009 weitere nach Paragraf 35 a EStG begünstigte Aufwendungen entstanden, bei denen sowohl die Leistung als auch die Bezahlung der erst 2009 erfolgte, richtet sich die Bemessung der Steuermäßigung für diese Aufwendungen nach Paragraf 35 a EStG in der Form des Familienleistungsgesetzes (FamLeistG).

 

Die für Maßnahmen aus dem Veranlagungszeitraum 2008 im Veranlagungszeitraum 2009 geltend zu machenden Aufwendungen einschließlich der für den Veranlagungszeitraum 2009 zu gewährenden Steuerermäßigungsbeträge dürfen die jeweiligen Höchstbeträge nach Paragraf 3 5a EStG in der Form des FamLeistG insgesamt nicht überschreiten. Auf den für den Veranlagungszeitraum 2009 maßgebenden Höchstbetrag nach Paragraf 35 a Absatz 3 EStG von 1200 Euro werden gegebenenfalls im Jahr 2009 in Anspruch genommene Steuerermäßigungsbeträge für Handwerkerleistungen aus 2008, maximal also bis 600 Euro, angerechnet. Es ist nicht möglich, im Jahr 2009 beide Höchstbetragsregelungen für Handwerkerleistungen kumulativ in Anspruch zu nehmen. Bei Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gilt Entsprechendes.

 

Die Zwölftelungsregelung

Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2008 mindern sich die Höchstbeträge nach Paragraf 35 a Absatz 1Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG in der alten Fassung für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Paragraf 35 a Absatz 1 Satz 1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel. Diese Zwölftelregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2009 weggefallen.

 

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