


Hat sich der Verwalter unberechtigt vom Gemeinschaftskonto bedient, kann der einzelne Wohnungseigentümer nichts dagegen unternehmen. Grundsätzlich kann allein die Gemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen. Es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass auch einzelne Wohnungsbesitzer dazu berechtigt sind. Dafür bedarf es eines Beschlusses der Gemeinschaft (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 5. Februar 2009, Az. 513 C 58/08, in: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 2009, Seite 324). nase
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Nr.156, Freitag, den 10. Juli 2009 , Seite 48