07.07.2020

Eigentümerversammlungen während der Pandemie

OFFIZIELLE INFORMATION VOM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNEREN, SPORT UND INTEGRATION:

Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.

Eine Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV finden Sie hier.

Nachzulesen unter: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php