Fortbildungsangebot des VDIV Bayern
ONLINE: ACHTUNG! Übergangsfrist bis 31.12.2025
25.02.2025 von 10.00 - 11.30 Uhr - Der Zugangslink wird einen Tag vor Beginn der Schulung an alle Teilnehmer versendet.
ONLINE
RA Marco J. Schwarz
Für Mitglieder des Verbandes der Immobilienverwalter Bayern e.V. Euro 59.- für Nichtmitglieder Euro 110.- (zzgl. 19 % MwSt.)
Führungspersonal und Sachbearbeiter
1,50
Online
Eintragung von Beschlüssen ins Grundbuch
Schlummernde Pflichten des Verwalters, damit die GdWE nicht
nachtragend wird… – Achtung: Hier drohen Haftungsfallen für den Verwalter –
Übergangsfrist bis 31.12.2025!
Die erste große WEG-Reform 2007 sorgte mit der Einführung der Beschlusssammlung auch für eine gesteigerte Transparenz der Rechtslage durch Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel. Dadurch sollen u.a. Rechtsnachfolger in einem gesonderten Medium ein Bild von der Rechtslage in der GdWE erhalten. Zunächst hielt der Reformgesetzgeber des WEMoG 2020 die Beschlusssammlung für ein in der Praxis nicht bewährtes Instrument. Freilich ist es ein Segen, dass die Beschlusssammlung aber gleichwohl doch beibehalten wurde. Zusätzlich wurden aber zur weiteren Erhöhung der Transparenz der Rechtslage einige Regelungen geschaffen, wonach solche Öffnungsklausel-Beschlüsse nunmehr ins Grundbuch einzutragen sind.
Auch Veräußerungsbeschränkungen wie die Verwalterzustimmung
sind im Grundbuch einzutragen. Dasselbe gilt für die vereinbarte
Erwerberhaftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Bei Liegenschaften
mit häufigen Zahlungsausfällen der Miteigentümer ist dies ein ungemein
wichtiges Instrument zur finanziellen Sanierung.
Für Altbeschlüsse dieser Art und Vereinbarungen gelten für
die Nachtragung ins Grundbuch Übergangsfristen. Hier lauern nicht unerhebliche
Haftungsfallen für den Verwalter, wenn er diese nicht erkennt und verspätet
tätig wird.
Webinarinhalte:
- Beschlusssammlung
- Bedeutung
- Inhalte
- WEMoG 2020 und die neue Pflichtenliste für den Verwalter bzgl. Grundbucheintragungen
- Was nachzutragen ist?
- Bis wann muss nachgetragen werden?
- Was gilt in der Übergangszeit?
- Verfahren für die Eintragung
- Haftungsfragen für den Verwalter